Unabhängig vomKündigungsverhalten

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Die Abfertigung Neu soll die Mobilität der Erwerbstätigen erhalten und einen Beitrag zur Altersversorgung leisten.

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Die Abfertigung Neu soll die Mobilität der Erwerbstätigen erhalten und einen Beitrag zur Altersversorgung leisten.

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Das gegenwärtige System für den Erwerb von Abfertigungsansprüchen berücksichtigt vielschichtige sozial- und arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen. Beispielhaft seien genannt: Die Abfertigung soll eine Prämie für Betriebstreue, gleichzeitig aber auch eine betriebliche Versorgungsleistung und Überbrückungshilfe sein; sie soll eine Kündigungsbremse bewirken und als Disziplinierungsmaßnahme eingesetzt werden können. Diese unvollständige Aufzählung von Leitlinien für die Gewährung einer Abfertigung an den ausscheidenden Arbeitnehmer lässt die Schwierigkeiten bei der Gestaltung eines neuen Abfertigungssystems erahnen.

Eine große Zahl von namhaften Vertretern aus dem Kreis der Sozialpartner und der Wissenschaft haben sich mit einem neuen Abfertigungsmodell befasst. Im Wesentlichen werden mit dem neuen Abfertigungsmodell zwei Anliegen umgesetzt: n Die Abfertigung soll die Mobilität der Erwerbstätigen erhalten und erleichtern. Dies verlangt, dass der grundsätzliche Anspruch auf Abfertigung nicht vom Kündigungsverhalten abhängig gemacht wird.

n Das neue Abfertigungsmodell soll einen Beitrag zur Verbesserung der Altersvorsorge leisten. Abfertigungsansprüche sollen in die betriebliche Altersvorsorge einfließen können. Die zweite Säule der Altersvorsorge könnte dadurch für beinahe alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Basis erhalten.

Diese Überlegungen bildeten die Grundlage für den Beschluss des ÖVP-Klubs im Herbst 1998 in Telfs, die Abfertigung Neu gesetzlich zu verankern. Am 25. Februar 1999 wurde ein entsprechender Entschließungsantrag im Nationalrat eingebracht. Die SPÖ folgte mit einem ähnlichen Entschließungsantrag. Nach den NR-Wahlen 1999 wurden diese Anträge erneuert. Es bestand die feste Absicht, bis zum Sommer 2001 eine beschlussreife Regierungsvorlage für die Abfertigung Neu zu erarbeiten.

In zahlreichen Gesprächen der Vertreter der Regierungsparteien mit den Sozialpartnern und Experten konnten verschiedene Detailfragen geklärt werden. Weitgehende Übereinstimmung besteht im Grundsatz, dass in bestehende Abfertigungsansprüche nicht eingegriffen werden darf. Dies bedeutet, dass das Modell Abfertigung Neu grundsätzlich für neue Dienstverhältnisse gelten soll. Auch in der steuerlichen Behandlung von Abfertigungsansprüchen darf es keine Veränderung geben. Nach dem neuen Modell werden Abfertigungsansprüche durch Einzahlungen der Arbeitgeber in Pensionskassen entstehen, und zwar unabhängig vom jeweiligen Kündigungsverhalten. Die Höhe des Beitrages ist noch nicht endgültig fixiert. Sie hängt ganz wesentlich von der Klärung anderer Details ab.

Im Beschluss von Telfs und im Entschließungsantrag der ÖVP-Abgeordneten wurde festgelegt, dass Einzahlungen für die Abfertigung Neu nur für Arbeitsverhältnisse, die länger als ein Jahr dauern, erfolgen. Gegenüber dem bisherigen System bedeutet dies eine deutliche Verbesserung. Verschiedene Gruppen, insbesondere Beschäftigte in Saisonbetrieben des Tourismus, blieben durch diese Einschränkung weiterhin vom Erwerb von Abfertigungsansprüchen ausgeklammert. Es wird notwendig sein, für diese Arbeitnehmer eine Sonderregel zu suchen und zu vereinbaren. Im übrigen dürfte es zweckmäßig sein, für die Beitragsleistung im ersten Dienstjahr in Kollektivverträgen branchenspezifische Lösungen anzustreben.

Ein Versäumnis wäre es, würde die Chance einer Neuregelung der Abfertigung für alle Beschäftigten in Österreichs Wirtschaft nicht genutzt. Jede grundsätzliche Änderung im Sozialrecht und im Arbeitsrecht hat Gewinner und Verlierer. Die Abfertigung Neu bietet die große Chance, eine Grundlage für eine betriebliche Pensionsvorsorge zu schaffen. Dies sollte für alle Beteiligten so überzeugend wirken, dass überkommende Vorbehalte überwunden werden können.

Der Autor ist Sozialsprecher der ÖVP.

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