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Patientenverfügung ist nicht gleich Patientenverfügungen: Die "beachtliche“ Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, die jeder selbstständig verfassen kann. Die "verbindliche“ Patientenverfügung muss nach einer ärztlichen Beratung von einem Notar oder Rechtsanwalt beglaubigt werden. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine Vetrauensperson betrauen, die für einen entscheidet, wenn man selbst nicht mehr dazu fähig ist. Schon vor dem Patientenverfügungsgesetz von 2006 bildete der Patientenwille die Maxime der ärztlichen Behandlung. "Wir hatten schon damals gelegentlich ähnliche Verfügungen. Der jetzige Rechtsrahmen bietet mehr Sicherheit für alle Beteiligten“, sagt Notar Michael Lunzer. Die Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen darf kein Gericht fällen: Selbst der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht keine Rechtsgrundlage dafür, dass Gerichte ein Ausschalten der Geräte billigen. Österreichische Patienten wiederum dürfen keine Pflegemaßnahmen ablehnen oder aktive Sterbehilfe anordnen.

Vier Prozent der Österreicher verfügten 2009 über eine Patientenverfügung. Patientenanwalt Gerald Bachinger schätzt, dass mittlerweile fünf bis sechs Prozent eine solche haben. In Deutschland sind es bereits 23 Prozent. Beratungen zur Patientenverfügung bieten die Patientenanwaltschaften und Hospizvereine in allen Bundesländern an. In etwa zwei Jahren soll die elektronische Gesundheitsakte "ELGA“ eine zentrale Speicherung von Patientenverfügungen ermöglichen. Diese sollen mittels e-card abrufbar sein. (ein)

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